Satzung des Vereins zur Förderung der Weiterbildung in der Hämatologie und Onkologie

§1 Name des Vereins

Der Verein zur Förderung der Weiterbildung in der Hämatologie und Onkologie mit Sitz in Nürnberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Wissenschaft und Forschung insbesondere in der Hämatologie und Onkologie,
  • der Aus-,  Weiter- und Fortbildung von Ärzten, Studenten und medizinischem Fachpersonal
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen sowie die Vergabe von Preisen für gute wissenschaftliche Arbeiten in der Hämatologie und Onkologie. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen und administrativen Aufgaben und Ziele kann der Verein andere Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen oder sich Dritter zur Förderung des Vereinszwecks bedienen.

(3) Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere in der Hämatologie und Onkologie vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen. Er ist demnach auch ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Ein Austritt aus dem Verein   kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes verfügt werden, wenn dieses das Ansehen des Vereins geschädigt hat oder mehr als 3 Jahre trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist eine Beschwerde zulässig, welche schriftlich beim Vorstand vorzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

(3) Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird im Jahr der Gründung des Vereins

  • für gemeinnützige Vereine / Non-Profit-Gesellschaften auf  EUR 10.000,- (juristische Personen)
  • für Einzelpersonen auf EUR 100,- (natürliche Personen)

festgesetzt. Er ist sofort fällig, spätestens aber bis zum 30. September 2015 zu entrichten.

Die Mitgliedsbeiträge für künftige Jahre werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus mittels schriftlicher Mitteilung an alle Mitglieder und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit aufgrund eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Siebtel der Mitglieder einberufen werden. Anträge besonderer Tragweite sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds, die Wahl und Abwahl des Vorstandes, die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.  Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresabschluss entgegen und entlastet den Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(4) Wenn nichts anderes verlangt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme besitzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geschäftsführende Vorsitzende des Vorstandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5) Für eine Änderung der Satzung oder einen Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB allein.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen geschäftsführenden Vorsitzenden des Vorstandes. Zusätzlich kann ein stellvertretender Vorsitzender sowie ein Schatzmeister gewählt werden.

(3) An die Mitglieder des Vorstandes kann eine angemessene Entschädigung für den zeitlichen Aufwand im Rahmen der Vorstandstätigkeit gezahlt werden. Über die Höhe und Art der Entschädigung wird auf der Mitgliederversammlung jährlich berichtet.

§9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung und zur Leitung der Verwaltung einen Geschäftsführer einstellen. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden vom Vorstand festgelegt.

Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Organe und nach Weisung des Vorstandes. Er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden Höhe ermächtigt werden. Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten des Vereins. Der Geschäftsführer kann zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung beigezogen werden. Er hat dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

§10 Geschäftsjahr und Buchführung

Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Der Vorstand führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins.

§11 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung bzw. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

§12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 01.09.2015 angenommen, auf der Mitgliederversammlung vom 20.12.2015 und auf der Mitgliederversammlung am 14.10.2016 geändert worden.

In dieser Satzung wird der Einfachheit halber darauf verzichtet, jeweils die männliche und weibliche Bezeichnung anzugeben. Angesprochen sind jeweils beide Geschlechter.

PDF-Download der Satzung